§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sequenz. Er soll bei Vorliegen der Voraussetzungen in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Förderung von Musik und Tanz.
2. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er: Kunst- und Kulturveranstaltungen organisiert, die Musik und Tanz verbindet. Präsentationsmöglichkeiten für regionale und überregionale Nachwuchskünstler schafft. Pacht oder Erwerb von geeigneten Vereinsräumen und Außenflächen anstrebt. Vereinsräume/-gelände für die Erarbeitung und Umsetzung kultureller Angebote mit einzigartigem oder wiederkehrendem Charakter bereitstellt. Durch das Schaffen von Strukturen und der Erteilung von Aufgaben mit hoher Verantwortung Vereinsmitglieder und Interessierte sozial integriert. Öffentlichkeitsarbeit zum Vereinszweck durchführt. Persönliche Fortbildungsmöglichkeiten zum Vereinszweck fördert. Die Entstehung von Netzwerken für musikkulturelle Aktivitäten initiiert.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand sowohl eine Meldeadresse als auch eine E-Mail-Adresse schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die aufgrund dieser Satzung erlassenen Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sieben Tagen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
b) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
c) Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten,
d) schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder gegen Vereinsordnungen gemäß § 5a.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
6. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 5 Beiträge
1. Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die jeweilige Höhe und die Fälligkeit entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aussetzung des Mitgliedsbeitrags beschließen und Beitragsordnungen erlassen.
2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 5a Vereinsordnungen
1. Der Verein kann zur Regelung des Vereinslebens und der Durchführung von Vereinsveranstaltungen Vereinsordnungen erlassen, insbesondere einen Verhaltenskodex.
2. Vereinsordnungen und deren Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.
3. Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Sie sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Kassenprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Aufgaben zuständig: Wahl und Abberufung des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über den Ausschluss eines Mitglieds, Wahl und Abberufung des Kassenprüfers.
3. Durchführung der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.
4. Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung: Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mit. Der Vorstand bestimmt die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist. Die Frist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts, Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins, Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
2. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand ist für die Finanzverwaltung des Vereins verantwortlich.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
5. Die Abberufung des Vorstands ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
6. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Tatsächliche Aufwendungen für den Verein können auf Nachweis erstattet werden, sofern die Finanzlage des Vereins dies zulässt.
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich die Buchführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst und Kultur.
§ 11 Gültigkeit (Salvatorische Klausel)
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer angemessenen Mitwirkung an einer gegebenenfalls notwendig werdenden Satzungsänderung.
Stand: 22.05.2025